Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PRÜSTEL Spedition GmbH

Stand: 04.11.2024

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Prüstel Spedition GmbH gelten für alle Transportaufträge, die an Dritte erteilt werden. Mit Vertragsabschluss werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Prüstel Spedition GmbH Vertragsinhalt. Der Auftragnehmer erkennt mit dem Angebot seiner Transportdienstleistung oder mit Annahme des Transportauftrages die AGB der Prüstel Spedition GmbH an. Abweichende Regelungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.

Entgegenstehende AGB unserer Vertragspartner entfalten keine Wirkung, ihnen wird widersprochen. Die AGB der Prüstel Spedition GmbH gelten vorrangig, auch wenn die AGB des Vertragspartners eine Subsidiaritätsklausel enthalten. Individuelle schriftliche Absprachen haben immer Vorrang.

  1. Geltungsbereich

Die AGB gelten für alle erteilten nationalen und internationalen Transportaufträge, es sei denn einzelne gesetzliche Regelungen der nationalen und internationalen Vorschriften gelten zwingend vorrangig. Wir arbeiten zudem auf Grundlage der ADSp in ihrer aktuellen Fassung. Diese gelten ergänzend, soweit diese AGB keine abweichende Regelung enthalten. Widersprechen sich diese AGB und die ADSp, so gelten unsere AGB vorrangig.

  1. Rechtliche Pflichten

Der Auftragnehmer bestätigt mit Annahme des Transportauftrages, dass er aus rechtlichen Gründen und mit seinen tatsächlichen Mitteln in der Lage ist, den Transport durchzuführen. Gültige rechtliche Nachweise (Versicherungsbestätigung, EU-Lizenz etc.) sind der Prüstel Spedition GmbH auf Anforderung jederzeit, ansonsten jährlich jeweils in der ersten Kalenderwoche eines Kalenderjahres, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur unbedingten Einhaltung aller im Zusammenhang mit dem Transport stehenden Gesetze. Das betrifft insbesondere die jeweiligen nationalen und internationalen Sozialvorschriften, hierbei insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten sowie die Kabotageregelungen. Der Auftragnehmer erklärt mit der Annahme des Vertrages, dass ihm Verstöße seines Fahrerpersonals zu Lenk- und Ruhezeiten aus der Vergangenheit nicht bekannt sind, er die Lenk- und Ruhezeiten regelmäßig überprüft und geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten seiner Fahrer ergreift. Der Auftragnehmer erklärt insbesondere auch, dass er regelmäßig die Fahreignung seiner Fahrer kontrolliert. Des Weiteren schult der Auftragnehmer seine Mitarbeiter nachweislich regelmäßig zu relevanten gesetzlichen Vorschriften.

Mit der Annahme des Transportauftrages bestätigt der Auftragnehmer, dass seine Versicherung ausreichend Deckung bietet. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass die Haftung auch für beauftragte und ausführende Frachtführer gilt und dabei auch die gesetzlichen Haftungshöchstsummen sowie die mit dem jeweiligen Transportauftrag vereinbarte Haftungshöchstsumme auf 40 SZR/kg und die CMR-Deckung umfasst. Der Auftragnehmer bestätigt, dass die von der Versicherung auferlegten Obliegenheiten eingehalten werden. Die Prüstel Spedition GmbH ist berechtigt, vom Auftragnehmer einen Nachweis hierüber zu verlangen.

Weiterhin bestätigt der Auftragnehmer, die Gesetze zur Zahlung des Mindestlohns in ihrer aktuellen Fassung einzuhalten und auf Anforderung die Bestätigung eines Steuerberaters oder einer anderen geeigneten Person oder Institution hierüber vorzulegen. Weitere Qualitäts- und Umweltzertifikate sind ausdrücklich erwünscht.

Im Zuge dessen gehen wir davon aus, dass der Auftragnehmer ausschließlich dem neuesten Stand entsprechende Fahrzeugtechnik (mindestens Abgasnorm EURO VI) zur Minimierung seiner Umweltbelastung einsetzt und darüber hinaus in regelmäßigen Abständen Reduzierungen seines Ressourceneinsatzes, seiner negativen Einflüsse auf die Umwelt sowie seines CO2-Ausstoßes prüft und anpasst. Der Einsatz alternativer und klimafreundlicher Antriebe ist ausdrücklich erwünscht.

Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, relevante Informationen bezüglich seiner Umweltbelastung während der Transportdurchführung, insbesondere zur Abgasnorm des eingesetzten LKW sowie zum Verbrauch, an den Auftraggeber weiterzuleiten.

  1. Allgemeine Pflichten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit Zustandekommen des Vertrages zur Hinterlegung einer Rufnummer und einer E-Mail-Adresse, unter der er jederzeit erreichbar ist. Im Falle einer Abwesenheit ist aktiv ein alternativer Ansprechpartner zu benennen, welcher die Erreichbarkeit jederzeit sicherstellt und die entsprechenden Kenntnisse für und über die Durchführung des vereinbarten Transports aufweist.

Ein freundliches, zuvorkommendes und dienstleistungsorientiertes Auftreten, das dem hohen Qualitätsanspruch der Prüstel Spedition GmbH gerecht wird, wird vorausgesetzt. Den Verhaltensregeln an Be- und Entladestellen ist Folge zu leisten.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unmittelbar nach Beginn der Fahrt zur Beladestelle, soweit das nicht möglich ist, spätestens zwei Stunden vor Durchführung der Beladung per E-Mail die Kennzeichen von Zugmaschine und Auflieger anzugeben und diese Information gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Name des LKW-Fahrers sowie eine Telefonnummer zur Sicherstellung der Erreichbarkeit während der Be- und Entladung ist ebenfalls mitzuteilen. Ferner unterhält der Frachtführer ein technisches System, dass jederzeit die Ortung der eingesetzten Fahrzeuge ermöglicht und mit dem sich der zurückgelegte Weg und aktuelle Standort der Ware nachvollziehen lässt. Ein Auszug ist der Prüstel Spedition GmbH bei Darlegung des berechtigten Interesses auf Nachfrage auszuhändigen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Allgemeinen zu einer konstruktiven, lösungsorientierten und respektvollen Mitwirkung während der Geschäftsbeziehung.

Die Vereinbarung der Durchführung des Transportes beinhaltet zugleich die Pflicht des Beladens und des Entladens. Das Be- und Entladen wird nicht gesondert vergütet. Die vereinbarte Fracht enthält zugleich die Vergütung für die Tätigkeiten des Beladens und Entladens.

Der Frachtführer und seine Angestellten sind für die beförderungs- und betriebssichere Verladung, Verstauung, Befestigung, Ladungssicherung und Kontrolle selbst verantwortlich. Der Transport darf nur mit einem geeigneten, verkehrssicheren und ordnungsgemäß gewarteten sowie in einem guten Zustand befindlichen Fahrzeug durchgeführt werden. Die Unversehrtheit der Ware ist unbedingt sicherzustellen.

Die Eignung des Fahrzeuges richtet sich nach dem Auftrag und nach der Art der transportieren Ware. Der Frachtführer steht bei Übernahme des Auftrages dafür ein, dass er geeignete Beförderungsmittel mit ausreichender Kapazität zur Verfügung stellt. Es ist insbesondere vom Frachtführer darauf zu achten, dass die Eigenschaften der Ware beachtet und nicht beeinträchtigt werden. Das betrifft vorwiegend, aber nicht ausschließlich, die Temperatur-, Licht-, Schädlings- und Staubempfindlichkeit der Ware sowie die notwendigen allgemeinen Hygieneanforderungen. Der Auftragnehmer unterhält einen nachweisbaren Reinigungs- und Hygieneplan für das eingesetzte Fahrzeug.

Sollte während des Transportes feststellbar sein, dass eine Beeinträchtigung der Ware zu befürchten ist, sind sofort geeignete Maßnahmen zu treffen und der Auftraggeber zu unterrichten.

Die Übernahme eines Auftrages mit Stückgut oder Getränkeladung hat ausschließlich unter Verwendung eines Aufliegers mit dem jährlich geprüften Ladungssicherungszertifikat DIN EN 12642 Code XL zu erfolgen. Der Frachtführer ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen das Abhandenkommen des transportierten Gutes zu treffen, er hat leichtfertiges Handeln im Sinne der gesetzlichen Vorschriften auszuschließen. Das trifft insbesondere auf die Auswahl des Stellplatzes des Fahrzeuges bei Fahrten und Standzeiten über die Nacht sowie bei Ruhepausen zu.

Gefahrgut- und Abfallbeförderung sind allein unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und durch Einsatz von geeignetem und regelmäßig geschultem Personal zu erbringen. Der Frachtführer versichert, dass er über die für den Transport notwendige gesetzlichen Erlaubnisse und Befähigungen verfügt. Diese sind der Prüstel Spedition GmbH im Vorfeld unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

  1. Kündigung des Frachtvertrages

Es gelten für die Kündigung des Frachtvertrages die gesetzlichen Vorschriften.

Kündigt der Frachtführer den Vertrag, ohne dass er dazu berechtigt war, oder erscheint er unberechtigt nicht zum Laden, oder erfüllt er den Frachtvertrag aus sonstigen Gründen unberechtigt nicht oder kündigt die Prüstel Spedition GmbH den Frachtvertrag aus Gründen, die der Frachtführer verschuldet hat, so hat der Frachtführer unabhängig von weiteren Forderungen der Prüstel Spedition GmbH einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 50 % der vereinbarten Fracht zu zahlen. Es bleibt ihm nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Prüstel Spedition kann daneben auf Nachweis einen höheren Schadenersatz (insbesondere höhere Aufwendung für Neuvergabe des Transportes oder Disposition eines Ersatzfahrzeuges mit Anfahrt) nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften des BGB geltend machen.

Der pauschale Schadensersatz und der weitergehende Schadensersatz sind auch geschuldet, wenn der Auftragnehmer über die beabsichtigte Kündigung oder Nichtdurchführung des Vertrages informiert.

  1. Palettentausch

Es wird grundsätzlich Palettentausch vereinbart.

Der Palettentausch ist Teil des Frachtvertrages. Die Vergütung für den Palettentausch ist im Frachtpreis mit enthalten.

Der Palettentausch an Ladestelle und Entladestelle ist zu dokumentieren.

Der Auftragnehmer hat für die Übergabe von tauschfähigen Leerpaletten in notwendiger Anzahl und Qualität an der Ladestelle und Übernahme tauschfähiger Leerpaletten an der Entladestelle zu sorgen und genügend tauschfähige leere Paletten vor Fahrtantritt mitzuführen.

Das bedeutet, dass der Auftragnehmer über geeignete und genügende Paletten für die Durchführung des Transportes verfügt, um diese an der Beladestelle abzugeben. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus bei Unmöglichkeit des Tausches an der Beladestelle unmittelbar bei der Prüstel Spedition GmbH Weisungen einzuholen. Sollte der Auftragnehmer nicht geeignete und genügende Paletten abgeben können, so hat er die Ladehilfsmittel an der Entladestelle aufzunehmen und diese auf eigene Kosten binnen 14 Werktagen frachtfrei zurückzuführen. Ein entsprechender Nachweis ist vom Auftragnehmer zu erbringen.

Sollten ihm an der Entladestelle keine geeigneten Paletten übergeben werden, so hat er sich das zwingend dokumentieren und unterschreiben zu lassen und Weisungen bei der Prüstel Spedition GmbH einzuholen. Kann der Auftragnehmer eine Dokumentation hierzu nicht vorliegen, wird vermutet, dass er schuldhaft nicht getauscht hat. Hat der Auftragnehmer schuldhaft die Paletten nicht getauscht, ist er für den Ersatz und die entstehenden Kosten ersatzpflichtig.

Wird in Ausnahmefällen schriftlich ein Verzicht auf den Palettentausch vereinbart ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich den Nichttausch auf den Frachtpapieren bestätigen zu lassen.

Die Annahme von Palettenscheinen ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren individuell schriftlich die Akzeptanz des Palettenscheines oder der Palettenschein wird auf Einholung einer Weisung akzeptiert. Die Palettenscheine sind im Original innerhalb von sieben Werktagen vorzulegen, eine Kopie wird nicht anerkannt. Die Kosten für die Übersendung trägt der Auftragnehmer.

Sollten DPL- oder andere Kundenpalettenscheine zur Bearbeitung vorgelegt werden, so werden pauschale Bearbeitungsgebühren erhoben. Die Parteien vereinbaren eine angemessene pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR pro eingetragener Palette auf dem Palettenschein. Die anfallenden Beträge können gegen geschuldete Frachtbeträge verrechnet werden.

Erfolgt schuldhaft kein Tausch und keine Rückführung, so werden dem Auftragnehmer 12,50 EUR je Europalette, 6,00 EUR je Düsseldorfer Palette und 100,00 EUR je Gitterbox, zuzüglich einer pauschalen Bearbeitungsgebühr von 15,00 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) berechnet.

  1. Kundenschutz/Geheimhaltung

Es wird Kundenschutz vereinbart.

Der Kundenschutz bezieht sich auf die Kunden/Auftraggeber der Prüstel Spedition GmbH aus allen Wirtschaftsbereichen. Der Kundenschutz bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Auftraggeber der Prüstel Spedition GmbH, welche selbst Transportunternehmen sind und lediglich Unterfrachtverträge erteilen. Der Kundenschutz wird zeitlich beschränkt auf ein Jahr. Die Jahresfrist beginnt mit Übernahme des letzten Auftrages, welchen die Prüstel Spedition GmbH an den Auftragnehmer erteilt.

Es ist dem Auftragnehmer im Rahmen des Kundenschutzes untersagt, Kontakte mit dem Kunden zum Zwecke der Ausübung von Geschäftsbeziehungen aufzunehmen, an Kunden heranzutreten, Angebote zu unterbreiten, Geschäftsbeziehungen anzubahnen oder aufzunehmen.

Der Auftragnehmer hat darüber hinaus die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit unserer Firma erlangten Informationen vertraulich zu behandeln. Das gilt insbesondere für Kundendaten, Vertragsbedingungen, Volumina, Regelmäßigkeiten und Frachtsätze. Er darf die erlangten Informationen weder zu eigenen Zwecken verwenden, noch an Dritte weitergeben. Des Weiteren sind diese Daten vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine in dieser Ziffer genannten Verpflichtung hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe bei Meidung des Fortsetzungszusammenhangs in Höhe von 10.000,00 EUR zu zahlen. Vertragsstrafe wird mit dem erstmaligen Verstoß verwirkt, im Falle eines dauerhaften Verstoßes die Vertragsstrafe für jede angefangene Woche erneut verwirkt.

  1. Verspätung

Die vereinbarten Termine sind fixe Termine und daher zwingend einzuhalten. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien es vorab ausdrücklich vereinbaren.

Der fixe Termin bezieht sich auf einen konkreten Tag und eine feste Uhrzeit, zu dem zwingend die Beladung und/oder Entladung zu erfolgen hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mindestens 30 Minuten vor dem vereinbarten fixen Termin zur Beladung und/oder Entladung an Ort und Stelle zu sein, insbesondere zur Vorbereitung der Beladung, insbesondere Übergabe der Tauschpaletten, Abgabe der Unterlagen und Absprache der Beladung an der Beladestelle oder Entladestelle. Ist ein Zeitfenster als fixer Termin vorgegeben, hat die Beladung oder Entladung in dem Zeitfenster zu erfolgen, wobei der Auftragnehmer auch in diesem Fall mindestens 30 Minuten vor Ende des Ladezeitfensters an der Beladestelle oder Entladestelle zum Zwecke der Vorbereitung anwesend sein muss.

Wird ein fixer Termin nicht vereinbart, so gilt die übliche Zeit als fixer Termin vereinbart. Verzögerungen sind unmittelbar bereits bei Auftreten erster Kenntnisse schriftlich per E-Mail und ergänzend telefonisch zu melden. Bei Verspätung, insbesondere verspäteter Übernahme des Gutes und Lieferfristüberschreitung, haftet der Frachtführer nach den gesetzlichen Regelungen. Bei Verspätung ab 30 Minuten wird ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 20 % der vereinbarten Fracht vereinbart, wobei dem Frachtführer der Nachweis eines geringeren Schadens nachgelassen wird. Die Prüstel Spedition GmbH ist berechtigt, einen höheren Schaden auf Nachweis geltend zu machen.

Der Frachtführer haftet auch dann, wenn er informiert. Die Informationspflicht besteht darüber hinaus unabhängig von dem Anspruch auf Schadenersatz.

  1. Weisungen

Der Fahrer meldet sich unter dem Namen „Prüstel Spedition GmbH“. Der Frachtführer hat bei außerplanmäßigen Vorkommnissen, insbesondere allen Verzögerungen, Problemen, Nachteilen oder Schäden die Prüstel Spedition GmbH immer unverzüglich zu informieren. Eine unverzügliche Information ist insbesondere notwendig bei Verzögerungen bei Be- und Entladung oder dem Transport an sich, bei Unmöglichkeit der stückzahlmäßigen Kontrolle, bei Nichttausch von Lademitteln, bei erkennbaren Mängeln an Gut oder Verpackung oder Verpackungsmitteln, bei Mindermengen, bei nicht ausreichender Kennzeichnung von Gefahrgut, bei Hindernissen oder Transportschäden. Die unverzügliche Informationspflicht tritt bereits ein, soweit die außerplanmäßigen Vorkommnisse absehbar sind. Die Information ist per E-Mail (inklusive Bildern als Nachweis) und ergänzend telefonisch vorzunehmen. Verstößt der Frachtführer gegen seine Informationspflicht, so hat er einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 20 % der vereinbarten Fracht zu zahlen, wobei dem Frachtführer der Nachweis eines geringeren Schadens nachgelassen wird. Die Prüstel Spedition GmbH ist berechtigt, einen höheren Schaden auf Nachweis geltend zu machen. Der Auftragnehmer hat mit der Information zugleich Weisungen einzuholen. Für diese steht dem Auftraggeber eine angemessene Zeit zur Verfügung.

Die Angemessenheit des Zeitraumes für die Weisung ist abhängig von der Art der Information und der notwendigen Entscheidung und außerdem von der Notwendigkeit der Aufnahme und Einholung von Informationen seitens anderer Vertragsbeteiligter (Ladestelle, Entladestelle, Auftraggeber der Prüstel Spedition GmbH usw.).

Beabsichtigt der Auftragnehmer nach Mitteilung zu dem jeweiligen Ereignis eigene Rechte in Anspruch zu nehmen und liegt zu dem Zeitpunkt noch keine Weisung vor, ist er verpflichtet, nach Ablauf des angemessenen Zeitraumes und noch vor Ausübung der Rechte zu informieren. Das gilt insbesondere auch, wenn er wegen Verzögerung der Beladung oder Entladung warten muss und sein Fahrzeug aus diesem Grund abziehen will.

Wird die Prüstel Spedition GmbH nicht informiert und/oder werden keine Weisungen eingeholt oder wird für die Einholung der Weisung kein genügender Zeitrahmen ermöglicht und/oder handelt der Frachtführer entgegen der Weisung, so hat er Schadensersatz zu zahlen. Darüber hinaus verwirkt er eigene Ansprüche auf Schadensersatz, Standgeld, Ausfallfracht oder ähnlichem.

Der Frachtführer hat einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100 % der vereinbarten Fracht zu zahlen, wenn der Auftragnehmer ohne Einholung einer Weisung oder entgegen der eingeholten Weisung, soweit diese für ihn zumutbar war, den Vertrag beendet oder die Beladung nicht durchführt oder den Transport nicht durchführt oder die Ware nicht an die Entladestelle verbringt, insbesondere die Ware an die Beladestelle zurückbringt oder einlagert.

Die Weisung ist ausschließlich von der Prüstel Spedition GmbH einzuholen, die Kontaktaufnahme und Einholung von Weisungen bei sonstigen am Vertrag Beteiligten (Ladestelle, Entladestelle oder Auftraggeber) ist untersagt.

Eine Kontaktaufnahme mit sonstigen am Vertrag beteiligten Personen, insbesondere dem Auftraggeber, stellt einen Verstoß gegen die Kundenschutzregelung dar und zieht eine Vertragsstrafe nach Punkt 6 dieser AGB sich.

  1. Standgeld

Ein Standgeld ist nur geschuldet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Wartezeit nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen ist. Voraussetzung für den Standgeldanspruch ist die unverzügliche Information der Prüstel Spedition GmbH, dass bis zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. am Ende des vereinbarten Zeitfensters die Be- und Entladung noch nicht begonnen hat.

Die Berechnung der standgeldfreien Zeit beginnt ab dem vereinbarten Zeitpunkt bzw. dem Ende des Zeitfensters, soweit wir über die Verzögerung informiert sind, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Information an uns, dass die Be- oder Entladung noch nicht begonnen hat. Die Pflicht zur Information besteht, um der Prüstel Spedition GmbH die Möglichkeit zu geben, geeignete Weisungen zu erteilen und eine Klärung der Verzögerung mit dem Auftraggeber, der Beladestelle oder der Entladestelle herbeizuführen.

Ein Standgeld wird bis vier volle Stunden Standzeit je Beladung oder Entladung nicht geschuldet.

Dauert die Be- oder Entladung länger als vier Stunden über den vereinbarten Zeitpunkt oder dem Ende des vereinbarten Zeitfensters hinaus, kann der Frachtführer für die Zeit danach bis zum Be- oder Entladen Standgeld berechnen, soweit Informationen über die Verzögerungen dem Auftraggeber nachweislich mitgeteilt wurden.

Ein Standgeldanspruch besteht für jede volle Stunde über die vierte Stunde bis zum Beginn der Be- oder Entladung hinaus. Die Ansprüche werden um die Dauer der gesetzlich erforderlichen Pause reduziert. Eine Standzeit über das Wochenende fließt nicht in die Berechnung ein.

Bei Abzug des LKW ohne erfolgte Be- oder Entladung vor Ablauf von vier Stunden ab fixem Termin oder Ende des Ladezeitfensters entsteht kein Anspruch auf Zahlung von Standgeld und Ausfallfracht.

Der Frachtführer kann der Höhe nach ein angemessenes Standgeld verlangen. Die Parteien gehen davon aus, dass die Angemessenheit des Standgeldes mit 25,00 EUR zugrunde zu legen ist. Die Höhe der Standgeldforderung ist maximal beschränkt auf die Höhe der Fracht.

Mit der in diesem Absatz beschriebenen Vereinbarung zum Standgeld sind alle Ersatzansprüche des Auftragnehmers aufgrund des Wartens abgegolten. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz sonstiger Schäden oder Aufwendungen seitens des Auftragnehmers, auch nicht wegen des Ausfalls von Anschlussfrachten oder Strafzahlungen aufgrund fehlender Ausführung von Anschlussfrachten.

Weitere Voraussetzung für den Standgeldanspruch ist die Vorlage der Bestätigung einer vertretungsberechtigten Person der Beladestelle oder der Entladestelle mit Stempel, Unterschrift und Namen und die Vorlage der Auszüge aus dem digitalen Kontrollgerät mit den entsprechenden GPS-Daten bzw. der Ortsdaten zum Zeitraum der tatsächlichen standgeldfreien Zeit. Kann ein Nachweis der vertretungsberechtigten Person nicht eingeholt werden, so ist die Prüstel Spedition GmbH unverzüglich zu informieren. Erfolgt keine Information, wird vermutet, dass der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Nachweispflicht verstoßen hat und ein Standgeldanspruch nicht besteht.

  1. Haftungshöchstbetrag

Der Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 Abs. 1 und § 431 Abs. 2 HGB wird einvernehmlich mit einem Betrag von 40 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung (SZR) vereinbart. Die Regelung von § 23 ADSp wird im vollen Umfang ausgeschlossen und abbedungen.

  1. Dokumentation der Ware/Sendung/Frachtbrief

Bei grenzüberschreitenden Transporten ist der Frachtbrief vollständig auszufüllen. Bei innerdeutschen Verkehren ist, sofern nicht anders auf dem Transportauftrag vereinbart, ein vollständig quittierter (Stempel und Unterschrift) Lieferschein ausreichend. Die Übernahme der Sendung ist ordnungsgemäß und lesbar zu dokumentieren. Die Ablieferung der Sendung ist ordnungsgemäß in lesbarer Form unter Angabe des Empfängers mit Vor- und Nachnamen in Druckschrift sowie Firmenstempel quittieren zu lassen. Wird bei internationalen Transporten der Frachtbrief schuldhaft nicht vollständig ausgefüllt bzw. bei nationalen Transporten die Dokumentationen nicht ordnungsgemäß geführt, so haftet der Frachtführer mit einer Vertragsstrafe von 50,00 EUR. Die Ware ist vollständig zu übernehmen. Es dürfen keine einzelnen Teile des Gutes zurückgelassen werden. Der Transport von Teilmengen wird nicht akzeptiert. Des Weiteren ist bei der Übernahme auf objektive und sichtbare Mängel und Warenschäden zu achten. Diese sind dem Verladepersonal und der Prüstel Spedition GmbH vor der Verladung mitzuteilen und auf den Lieferpapieren dokumentieren zu lassen. Zur Nachvollziehbarkeit sind zwingend Bilder anzufertigen. Diese sind dem Auftraggeber sofort per E-Mail zu übersenden.

  1. Statusmeldung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeweils auf Anforderung des Auftraggebers, den Status der Beladung und den Status der Entladung mitzuteilen. Soweit der Auftraggeber einen Statusbericht nicht abfordert, ist dieser spätestens innerhalb einer Frist von zwei Stunden nach dem Ende der Beladung und zusätzlich spätestens innerhalb von zwei Stunden nach dem Ende der Entladung durchzuführen. Die Information hat ausschließlich auf Grundlage des mit dem Transportauftrag übersendeten Links zu erfolgen.

Die Frist von zwei Stunden beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ladepapiere nach Durchführung der Beladung oder Entladung.

Erfolgt die Information nicht oder später als zwei Stunden oder entgegen der Anforderung nicht per Link, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 EUR.

Sollte die Statusmeldung aufgrund technischer Ausfälle nicht möglich sein, ist dies umgehend schriftlich und telefonisch zu melden und Weisung einzuholen.

  1. Zahlungsbedingungen

Der Frachtführer hat unverzüglich nach Ablieferung des Gutes die Unterlagen zum Auftrag (Frachtbrief, Lieferschein, Quittungen, Wiegeschein, Palettenscheine usw.) vorab per E-Mail im PDF-Format an die im Transportauftrag gegebene E-Mail Adresse in gut erkennbarer Form zu übermitteln. Die Übersendung der Unterlagen ist eine Hauptpflicht zu diesem Vertrag. Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet eine Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe beträgt 50,00 EUR im ersten Monat. Für jeden weiteren angefangenen Monat der verspäteten Übersendung ist eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 10% der Fracht je angefangener Monat zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist maximal begrenzt auf die Höhe der Fracht.

Die Fracht ist innerhalb von 60 Tage nach Erhalt der Rechnung nebst allen Unterlagen zum Auftrag sowie der deutlich quittierten und vollständig ausgefüllten Unterlagen, insbesondere Abliefer- und Palettennachweise, fällig soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist. Die Rechnung hat den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen und zwingend die im Transportauftrag aufgedruckte Tour- und Referenznummer zu enthalten. Alle weiteren Ansprüche aus diesem Vertrag (Zahlung von Standgeld, Aufwendungsersatz, weitere Vergütung und sonstige Ansprüche) sind vom Frachtführer innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Ablieferung oder soweit die Ablieferung nicht erfolgt ist, drei Monaten nach dem vereinbarten Lieferdatum in Textform geltend zu machen. Werden die Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht, so verfallen sie. Das gilt nicht für Ansprüche, die gesetzlich zwingend zu leisten sind und nicht verfallen dürfen. Die Regelung der Ziffer 19 der ADSp wird ausdrücklich abgedungen.

  1. Allgemeines

Der Frachtführer ist verpflichtet, die Fahrzeuge zur Nutzung durch den Fahrer mit erforderlicher Sicherheitsausstattung, insbesondere Sicherheitsschuhe, Sicherheitsbrillen, Warnweste und verschließbarer Schutzhelme mit Kinnriemen auszustatten. Der Frachtführer verpflichtet sich darüber hinaus, für den Transport jeweils geeignetes, ausreichendes und im einwandfreien Zustand befindliches Ladungssicherungsmittel zur Verfügung zu halten. Das umfasst mindestens Antirutschmatten, Hartplastik-Kantenschoner, Langhebelratschen 500 daN, Spann- und Zurrgurte, Kopfbänder und Zollschnüre. Sollte es Mängel an der Qualität oder der Menge des Ladungssicherungsmaterials geben, hat der Auftragnehmer diese unmittelbar und auf eigene Kosten zu beheben. Das hat der Frachtführer auch bei fremder Verladung sicher zu stellen. Der Frachtführer muss darüber hinaus während der Fahrt in regelmäßigen Abständen Nachkontrollen zur Ladungssicherung vornehmen. Eine Umladung des Gutes zwischen Be- und Entladeort ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Prüstel Spedition GmbH zulässig. Gleiches gilt für die Verbringung der Ware zu einem anderen als im Transportauftrag beschriebenen Punkt.

  1. Unterfrachtführer

Wir haben großes Interesse daran, dass der Transport durch den von uns ausgewählten Vertragspartner durchgeführt wird. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftrag ohne schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben.

Der Auftragnehmer darf die vertragliche Vereinbarung im Falle der Zustimmung der Prüstel Spedition GmbH nur an Subunternehmer übertragen, mit denen er dauerhaft auf Basis einer schriftlichen Rahmenvereinbarung zusammenarbeitet. Diese ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Der Name sowie weitere relevante Daten sind bei Unterbeauftragung der Prüstel Spedition GmbH zur Verfügung zu stellen. Der Prüstel Spedition GmbH steht es frei, der Unterbeauftragung ohne Angabe eines Grundes zu widersprechen. In jedem Fall sind alle Inhalte des Transportvertrags sowie diese AGB auch an den Unterfrachtführer weiterzugeben.

Die Weitergabe des Transportauftrages an sonstige Dritte, aber auch die Einstellung des Transportauftrages in eine Online-Frachtbörse ist strengstens untersagt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung verpflichtet zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe entspricht dem Doppelten der vereinbarten Fracht.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Chemnitz.

  1. Anwendbares Recht

Die Anwendung des deutschen Rechts wird vereinbart.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bedingungen dieser AGB unwirksam sein, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

Die Parteien werden dann eine Regelung treffen, die dem ursprünglichen Sinn der Regelung möglichst nahe kommt.